Satzung
Backnanger Seniorentreff 60 plus e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziele des VereinsDer Verein führt den Namen "Backnanger Seniorentreff 60 plus e.V.". Er hat seinen Sitz in Backnang und ist im Vereinsregister unter der Nummer 113 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sínne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-
ordnung und zwar insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von
Begegnungsstätten für ältere Menschen und die Unterhaltung des Mahlzeiten-
dienstes
"Essen auf Rädern" und des Projektes "Unterstützung von Angehörigen von
Demenzkranken"..
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keinerlei Anteile des Vereinsvermögens.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichenRechts sowie sonstige Vereine werden.
2. Der Eintritt erfolgt durch Beitrittserklärung. Das Mitglied verpflichtet sich zur
Einhaltung der Satzung und zur Förderung der Vereinsziele.
§ 4 Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitglieder-versammlung beschlossen wird. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet:spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den
Vorstand erklärt werden. Ein evtl. noch ausstehender Beitrag ist zu entrichten.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied:
§ 6 Stimm- und Wahlrecht
2. Natürliche sowie juristische Personen und sonstige Vereine (§ 3 Abs. 1 dieser
Satzung) haben jeweils eine Stimme.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlungb) der VorstandEs können auch Ausschüsse gebildet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung (MV)
des Geschäftsjahres, spätestens im ersten Halbjahr des folgenden Jahres einberufen
werden. Die Einladung hat schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Backnanger
Kreiszeitung, mindestens zwei Wochen vorher, mit Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
sitzenden eingereicht werden.
übernimmt der/die Stellvertreter/in die Leitung. Ist auch dieser/diese verhindert,
wird aus der MV ein/eine Versammlungsleiter/in gewählt.
3. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Es entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz oder
diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Die "Mehrheit" errechnet sich nur aus den
abgegebenen "Ja - oder Nein - Stimmen". Stimmenenthaltungen bleiben bei allen
Abstimmungen unberücksichtigt.
4. Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen
über:
b) Auflösung des Vereins (siehe § 12)
Verhinderung sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder muss eine solche einberufen werden.
6. Für die Einladung und Durchführung gelten die obigen Bestimmungen.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) der jährliche Geschäfts- und Kassenbericht
b) der Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstands
c) der Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr
d) die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer
e) die Änderung der Satzung
f) die Auflösung des Vereins
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. und 2. Vorsitzendenb) dem/der Finanz- und Kassenverwalter/in
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Leiter/in des Seniorentreffs
e) dem/der Leiter/in des Mahlzeitendienstes
f) dem/der Leiter/in der Öffentlichkeitsarbeit
g) bis zu acht weiteren Mitlgiedern
Die Zusammenlegung von Ämtern ist möglich.
Dem Vorstand sollen angehören: je ein Vertreter der in Backnang bestehenden
freien Wohlfahrtsverbände, soweit diese Mitglieder des Vereins sind, und ein
Vertreter der Stadtverwaltung.
2 . Der Vorstand wird von der MV jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er
führt die laufenden Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten gemäß den
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
der /die Vorsitzende den Ausschlag.
der 1. und 2. Vorsitzende und der Finanz- und Kassenverwalter; sie sind je einzeln
vertretungsberechtigt.
§ 11 Kassenprüfer
Zur Prüfung des Rechnungswesens wählt die MV zwei Kassenprüfer für jeweils drei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind berechtigt, außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Jeweils vor der MV muß eine Prüfung der Bücher und der erforderlichen Buchungsunterlagen vorgenommen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
einberufenen MV erfolgen. Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Dieselbe MV bestimmt auch die Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Backnang, die es unmittelbar und ausschließlich
für die in § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Backnang, den 28.03.90 / 24.04.91/26.03.2008