Satzung

Backnanger Seniorentreff 60 plus e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Backnanger Seniorentreff 60 plus e.V.". Er hat seinen Sitz              in Backnang und ist im Vereinsregister unter der Nummer 113 eingetragen. Geschäftsjahr          ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

    1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
             Zwecke im Sínne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-  
             ordnung und zwar insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von
             Begegnungsstätten für ältere Menschen und die Unterhaltung des Mahlzeiten- 
             dienstes
             "Essen auf Rädern" und des Projektes "Unterstützung von Angehörigen von
             Demenzkranken"..
    2.      Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
             durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5.      Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
             keinerlei Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Mitgliedschaft

    1.        Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen
               Rechts  sowie sonstige Vereine werden.
    2.        Der Eintritt erfolgt durch Beitrittserklärung. Das Mitglied verpflichtet sich zur
               Einhaltung der Satzung und zur Förderung der Vereinsziele.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitglieder-versammlung beschlossen wird. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1.      Die Mitgliedschaft wird beendet:
             a)     durch Tod,
             b)     durch Austritt und
             c)     durch Ausschluß

    2.      Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muß bis
             spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den
             Vorstand erklärt werden. Ein evtl. noch ausstehender Beitrag ist zu entrichten.


    3.      Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied:
             a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt,
             b) in gröblicher Weise oder wiederholt gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins                         sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.

    4.      Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands.

§ 6 Stimm- und Wahlrecht

    1.      Stimm- und wahlberechtigt ist jedes Mitglied.
    2.      Natürliche sowie juristische Personen und sonstige Vereine (§ 3 Abs. 1 dieser
             Satzung) haben jeweils eine Stimme.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand

Es können auch Ausschüsse gebildet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

1.          Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss zum Ende
             des Geschäftsjahres, spätestens im ersten Halbjahr des folgenden Jahres einberufen
             werden. Die Einladung hat schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Backnanger
             Kreiszeitung, mindestens zwei Wochen vorher, mit Angabe der Tagesordnung zu
             erfolgen.

             Anträge zur MV müssen mindestens eine Woche vorher beim/bei der 1.Vor-
             sitzenden
eingereicht werden.


2.          Die  Leitung der MV obliegt dem/der 1. Vorsitzenden. Im Verhinderungsfalle
             übernimmt der/die Stellvertreter/in die Leitung. Ist auch dieser/diese verhindert, 
             wird aus der MV ein/eine Versammlungsleiter/in gewählt.


3.          Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
             Es entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz oder
             diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Die "Mehrheit" errechnet sich nur aus den 
             abgegebenen "Ja - oder Nein - Stimmen". Stimmenenthaltungen bleiben bei allen
             Abstimmungen unberücksichtigt.


4.          Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen
             über:

             a)  Satzungsänderungen
             b)  Auflösung des Vereins (siehe § 12)


5.          Aus wichtigem Anlaß kann der/die 1. Vorsitzende oder bei dessen/deren   
             Verhinderung sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin eine außerordentliche
             Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
             Mitglieder muss eine solche einberufen werden.


6.          Für die Einladung und Durchführung gelten die obigen Bestimmungen.

7.         Über die Verhandlungen und Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die
             vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a)    der jährliche Geschäfts- und Kassenbericht
b)    der Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstands
c)    der Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr
d)    die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer
e)    die Änderung der Satzung
 f)    die Auflösung des Vereins

§ 10 Vorstand

        1.  Der Vorstand besteht aus:

             a)  dem/der 1. und  2. Vorsitzenden
             b)  dem/der Finanz- und Kassenverwalter/in
             c)  dem/der Schriftführer/in
             d)  dem/der Leiter/in des Seniorentreffs
             e)  dem/der Leiter/in des Mahlzeitendienstes
             f)   dem/der Leiter/in der Öffentlichkeitsarbeit
             g)  bis zu acht weiteren Mitlgiedern

     
             Die Zusammenlegung von Ämtern ist möglich.
             Dem Vorstand sollen angehören: je ein Vertreter der in Backnang bestehenden
             freien Wohlfahrtsverbände, soweit diese Mitglieder des Vereins sind, und ein
             Vertreter der Stadtverwaltung.


       2 .  Der Vorstand wird von der MV jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er
             führt die laufenden Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten gemäß den
             Beschlüssen und Weisungen der MV unter Beachtung dieser Satzung. Der
             Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
             sind. Er
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
             der /die
   Vorsitzende den Ausschlag.
                
       3.   Gesetzliche Vertreter des VereinVorsitzende den Ausschlag.s gem. § 26 BGB sind 
             der
1. und 2. Vorsitzende und der Finanz- und Kassenverwalter; sie sind je einzeln
             vertretungsberechtigt.

         

§ 11 Kassenprüfer

Zur Prüfung des Rechnungswesens wählt die MV zwei Kassenprüfer für jeweils drei Jahre.       Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind berechtigt, außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Jeweils vor der MV muß eine Prüfung der Bücher und der erforderlichen Buchungsunterlagen vorgenommen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

     1.    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck
           einberufenen MV erfolgen. Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der
           anwesenden Mitglieder erforderlich. Dieselbe MV bestimmt auch die Liquidatoren.

     2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
          Vermögen des Vereins an die Stadt Backnang, die es unmittelbar und ausschließlich
          für
die in § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
     


Backnang, den 28.03.90 / 24.04.91/26.03.2008